Vor dem Landesschiedsgericht in Sachen Maier Viktor gegen die Entscheidung des BABV-Rechtswart vom 26.05.2013 schließen der Vertreter des Bayerischen Amateur-Box-Verbandes und der Berufungsführer zur Erledigung der Verfahren 454/13 und 455/13 am 26.10.2013 folgenden
Vergleich:
1. In Abänderung der Entscheidung des Rechtswarts vom 04.06.2013 in der Angelegenheit Bayerischer Amateur-Box-Verband gegen Viktor Maier wird dem Antragsgegner und Berufungsführer wegen Verstoßes gegen § 35 Nr. 11 der WB eine Verwarnung auferlegt.
2. In Abänderung der Entscheidung des Rechtswarts vom 26.05.2013 vereinbaren der Vertreter des Bayerischen Amateur-Box-Verbands und der Berufungsführer folgendes:
1. Der Antragsgegner und Berufungsführer wird bis einschließlich 31.01.2014 von der Teilnahme am Sportverkehr des BABV
und des DBV ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 i RO).
2. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Tätigkeit als Delegierter im Boxbezirk Oberbayern
3. Dem Antragsgegner und Berufungsführer wird bis 31.01.2014 verboten, als Übungsleiter/Sekundant im Bereich des BABV
und des DBV zu fungieren.
4. Dem Antragsgegner und Berufungsführer wird eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € auferlegt.
5. Der Ausschluss von der Teilnahme am Sportverkehr verlängert sich über den 31.01.2014 hinaus bei Nichtbezahlung der
Geldbuße.
6. Der Antragsgegner und Berufungsführer entschuldigt sich bei den von seinen Äußerungen betroffenen Personen für
den gegenständlichen Eintrag im Facebook.
3. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Berufungsführer 2/3 und der Berufungsgegner 1/3. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
4. Dieser Vergleich ist widerruflich für beide Parteien durch Einreichung eines Widerrufschriftsatzes, der bei Gericht bis längstens
12.11.2013 einzugehen hat.
gez. Markus Fendt
Vorsitzender des Landesschiedsgerichts.
Der Vergleich wurde nicht widerrufen.




