Wichtiger BABV-Hinweis betreffend Reisekosten

Aus aktuellem Anlass wird nochmals ausdrücklich auf § 7 Reisekosten hingewiesen, wonach Reisekosten erst mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Reise oder mit der schriftlichen Auftragserteilung bzw. Einladung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Sitzung als genehmigt gelten

Alle zusätzlichen Reisen, auch außerhalb der eigenen Funktion, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Präsidenten.

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