Hinweis betreffend Startausweise

Aus gegebenen Anlass wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Startausweisanforderungen die Pässe komplett ausgefüllt sein müssen. Dies gilt insbesondere für die Seiten 2 bis 6 und 30. Der BABV füllt lediglich die Innenseite des Deckblattes und die Seite 1 aus. Nach Erledigung sind die Pässe dem BABV zur jährlichen Überprüfung nach § 35 (Jahreskontrolle) zuzuleiten.

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