Startausweisanforderungen - Beachtung und Einhaltung des § 10.1 der Wettkampfbestimmungen

Liebe Vereinsvertreter/innen, liebe KR-Kollegen/innen,

seit Dezember 2019 gelten folgende - gem. WB-Regeln - in regelmäßiger Veröffentlichung auf unserer Home-Page und bei allen Trainer/KR- Neuausbildungen/-Verlängerungen/Bezirkstagen als mündlich, persönlich und schriftlich - wiederholt angewiesen.

Um meine Nerven zu schonen und weitere telefonische, schriftliche Nachfragen - mit zum Teil nervigen Rückmeldungen - zu unterbinden, bitte ich Euch zukünftig bei Startausweisanforderungen (neu) um Beachtung/Einhaltung des § 10.1!

Mich interessiert nicht, ob Athleten/Athletinnen mittlerweile die Deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, sondern - vor allem der Passus § 10.1, Abs. 3. Sollte dies bei der ein oder anderen Startausweisanforderung zutreffen, bitte ich um einen Ehrenwörtlichen Eintrag des Vereinsvorsitzenden/Vereinstrainers auf der Startausweisanforderung oder einem gesonderten Beiblatt, ansonsten geht die Startausweisanforderung einer/s ausländischen Athletin/Athleten ohne wenn und aber über den DBV!

Weiterer Hinweis aus aktuellem Anlass:

Startausweisanforderungen (neu) werden ausschließlich von mir bearbeitet!

Startausweisverlängerungen werden von der BABV-Gesch.-Stelle SF Patrick Bengel, bzw. vom 2. LSpw. SF Atschi Hörauf bearbeitet.

Mit sportlichem Gruß

Heinz-Günter Deuster, DBV-Kampfrichterkommission

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